Aus- und Weiterbildung
FAQ zur Ausbildungsplatzabgabe
Mit dem Beschluss Gesetzes zu Einführung einer Ausbildungsplatzabgabe am 26. März 2026, hat die IHK Berlin eine Vielzahl offener Fragen von Unternehmen erreicht. Einige dieser Fragen lassen sich anhand des Gesetzestextes beantworten, andere wurden an die Senatsarbeitsverwaltung weitergegeben. Die wichtigsten Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier im Überblick.
- 1. Grundsätzliche Betroffenheit / Anwendungsbereich
Fragen dazu, wer grundsätzlich vom Gesetz erfasst ist:Für wen gilt die Ausbildungsplatzabgabe?Die Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzes besteht für alle Berliner Arbeitgeber. Die Abgabepflicht gilt hingegen ausschließlich für alle Berliner Arbeitgeber ab einer Betriebsgröße von mindestens zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente inkl. Inh.). Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und Betriebe mit einer Ausbildungsquote von 4,6 Prozent, sind von der Abgabe befreit.Gilt das Gesetz nur für Berlin?Ja, das Gesetz gilt nur für Berlin.Sind Unternehmen mit Sitz außerhalb Berlins, aber Betriebsstätten in Berlin betroffen?Ja, auch wenn der Sitz eines Unternehmens außerhalb Berlins liegt, ist die Betriebsstätte betroffen, wenn dort mindestens eine Person beschäftigt ist.Mein Unternehmen ist steuerlich in Berlin gemeldet, die Betriebsstätte ist jedoch in Brandenburg. Fallen wir unter das Gesetz?Es zählt die rechtliche Einheit und deren Beschäftigtenzahl in Berlin. Die Betriebsstätte außerhalb Berlins ist von dem Gesetz grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die Mitarbeiter werden überwiegend von einer im Land Berlin ansässigen Betriebsstätte angewiesen.Bezieht sich der Berechnungsschlüssel Mitarbeitende/Auszubildende auch auf die Mitarbeitenden in unselbständigen, bundesweiten Zweigstellen? Oder werden nur die Mitarbeitenden in der Zentrale in Berlin betrachtet?Es zählt die rechtliche Einheit und deren Beschäftigtenzahl in Berlin. Die Betriebsstätte außerhalb Berlins ist von dem Gesetz grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, die Mitarbeiter werden überwiegend von einer im Land Berlin ansässigen Betriebsstätte angewiesen.Sind öffentliche Arbeitgeber / Bundesbehörden betroffen?Ja, öffentliche Arbeitgeber sind betroffen. Dies gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung) sowie die der Aufsicht des Senats von Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung).Sind Freiberufler (z. B. Arztpraxen) betroffen?Ja, sofern sie Personen beschäftigen, sind sie mindestens von der Auskunftspflicht über die Beschäftigtenzahl betroffen.Gibt es branchenspezifische Ausnahmen (z. B. Pflege, Gastronomie, Kreativwirtschaft, Zeitarbeit)?Ja, Branchen mit einem eigenen Ausbildungsplatzabgabesystem gelten als Ausnahme. Explizit zu nennen sind hier die Baubranche, das Schornsteinfegergewerbe und die Pflegebranche. Unternehmen, die bereits in eine tarifvertragliche oder gesetzliche Ausbildungsumlage einzahlen sind von branchenübergreifenden Ausbildungskasse durch das neue Gesetz ausgenommen.Wir sind ein ambulanter Pflegedienst und für uns gibt es ja schon einen Ausbildungsfonds in den wir einzahlen. Kommt für uns noch ein weiterer Fonds dazu?Nein, es kommt kein weiterer Fonds dazu. Zudem gilt: Wenn ein Unternehmen weit überwiegend Personen beschäftigt, die vollschulisch ausgebildet worden sind oder ausgebildet werden, was in der Pflege der Fall ist, findet das Gesetz hier keine Anwendung. Was „weit überwiegend“ bedeutet, ist aktuell noch nicht konkret bestimmt.Gibt es Sonderregeln für Start-ups?Nein, das Gesetz sieht keine Sonderregeln für Start-Ups vor. Es gibt lediglich eine Bagatellgrenze. Es ist eine auf Antrag zu gewährende Ausnahme für Arbeitgeber vorgesehen, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme unter einer bestimmten Bagatellgrenze liegt. Arbeitgeber, die unter diese Bagatellgrenze fallen und auf Antrag von dem Anwendungsbereich des Gesetzes insgesamt ausgenommen werden, können jedoch nicht vom Ausbildungsunterstützungsfonds profitieren.
- 2. Betriebsgröße, Schwellenwerte und Melde‑ vs. Abgabepflicht
Fragen zur 10‑Beschäftigten‑Grenze und den Rechtsfolgen:Ab welcher Betriebsgröße gilt das Gesetz?Betriebe ab einer Größe von zehn Beschäftigten können zur Abgabe verpflichtet werden. Betriebe mit weniger Beschäftigten sind zur Auskunft über ihre Beschäftigtenzahl verpflichtet, auch wenn sie nicht abgabepflichtig sind.Sind Unternehmen unter 10 Beschäftigten meldepflichtig, aber nicht abgabepflichtig?Ja, alle Arbeitgeber sind jährlich meldepflichtig. Bei Unternehmen unter zehn Beschäftigten hat dies zur Folge, dass sie von der Abgabe befreit werden. Diesen Nachweis verlangt der Gesetzgeber dann jährlich bis zum 31. Juli der Folgejahres.Werden Teilzeitkräfte, 30‑h‑Kräfte, Minijobs anteilig gezählt?Alle sozialversicherungspflichten Beschäftigten werden zu Vollzeitäquivalenten aufsummiert. Minijobs sind zwar meldepflichtig aber gelten nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.Wird nach Stichtag oder Jahresdurchschnitt gerechnet?Arbeitgeber sind verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres unaufgefordert folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Anzahl der im Stichtagsjahr (2024) sowie im Bezugsjahr durchschnittlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, unterteilt nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unter Angabe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; 2. Anzahl der im Stichtagsjahr (2024) sowie im Bezugsjahr durchschnittlich beschäftigten Auszubildenden.Was gilt für Solo‑Selbständige ohne Einnahmen / mit sehr geringem GewinnDa das Gesetz die Auskunftspflichten auf Arbeitgeber beschränkt, werden Solo-Selbstständige nicht betroffen sein. Sie werden es erst, sobald sie eine Person beschäftigen.Was gilt für Rentner:innen mit Nebengewerbe?Personen in Ruhestand mit Nebengewerbe sind nicht auskunftspflichtig, sofern sie niemanden beschäftigen. Sobald sie Arbeitgeber sind, werden sie auskunftspflichtig.Was gilt für Einzelunternehmer mit einer einzelnen geringfügig beschäftigten Person?Das Gesetz schreibt die Auskunftspflicht für Arbeitgeber vor. Vor diesem Hintergrund werden auch Einzelunternehmer mit einer geringfügigbeschäftigten Person auskunftspflichtig.Werden DSGVO-konforme Plattformen für die Meldungen / Kommunikation mit der Kasse (kostenfrei) zur Verfügung gestellt?Wie eine Meldeplattform aussehen wird, ist aktuell noch nicht bekannt.
- 3. Zählweise der Beschäftigten
Fragen zur Definition „Beschäftigte“:Zählen Werkstudierende?Ja.Zählen Dualstudierende als Beschäftigte?Ja.Zählen Leiharbeitnehmer / Zeitarbeit?Wir haben diese Frage an die Senatsverwaltung weitergegeben.Zählen Freelancer / arbeitnehmerähnliche Personen?Ja, zumindest wenn sie arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind.Wie werden Gesellschafter‑Geschäftsführer gezählt (SV‑pflichtig / SV‑frei)?Wir warten auf eine Antwort der Senatsverwaltung.Zählen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder als Arbeitnehmer?Nach aktueller Lesart: Ja, auch wenn sie in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Vor dem AusbFFG gelten sie jedoch als Arbeitnehmer.Was gilt bei mehreren Inhabern / Teilhaberschaften?Kleine und mittlere Betriebe, die bis zu zehn Personen (inklusive Inhaber) beschäftigen, sind von der Abgabeverpflichtung ausgenommen. Bei der Berechnung der Ausbildungsquote werden Inhaber als ein ganzes Vollzeitäquivalent betrachtet.
- 4. Ausbildungsquote und anrechenbare Ausbildungsformen
Fragen dazu, was als Ausbildung zählt und wie die Quote berechnet wird:Wie wird die Ausbildungsquote berechnet?Beispiel:
Wird nur nach IHK/HWK‑Ausbildungen gerechnet?Gezählt werden betriebliche Ausbildungen nach BBiG oder HwO (§ 2 Abs. 3 Nr. 1), d.h. klassische IHK- und HWK‑Ausbildungen. Zusätzlich werden vergleichbare beamtenrechtliche duale Ausbildungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2) gezählt.Zählen duale Studiengänge?Sie zählen, wenn sie ausbildungsintegriert sind, d.h. ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wird.Zählen Umschüler, EQ, Orientierungspraktika?Nein, es handelt sich nicht um Berufsausbildungen und es wird kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen.Zählen Volontariate?Nein, Volontariate sind keine gesetzlich geregelten Berufsausbildungen nach BBiG/HwO.Zählen schulische Ausbildungen / Pflegeberufe / MFA?Vollschulische Ausbildungen sind ausdrücklich ausgenommen (§ 8 Abs. 2). Pflege-, MFA‑Ausbildungen zählen nur dann, wenn sie betriebliche BBiG‑Ausbildungen sind und ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird.Zählen Verbund‑ und Kooperationsausbildungen (z. B. BAPP)?Ja, sofern:
- ein gültiger Berufsausbildungsvertrag nach BBiG/HwO besteht und
- die/der Auszubildende dem Betrieb arbeitsrechtlich zugeordnet ist.Zählen Auszubildende bei Konzern‑ oder Firmennetzwerken nur einmal?Ja, maßgeblich ist der jeweilige Arbeitgeber/Betrieb, es erfolgt keine Mehrfachzählung desselben Auszubildenden.Was passiert bei Ausbildungsabbruch?Die Fördervoraussetzung ist, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens 6 Monate besteht (§ 7 Abs. 1).
- Abbruch vor 6 Monaten → keine Förderung
- Abbruch nach 6 Monaten → Förderung anteilig möglichWas passiert bei Insolvenzszenarien während der Ausbildung?Das ist nicht ausdrücklich geregelt, evtl. ist eine Härtefallregelung möglich (§ 8 Abs. 4). Offene Frage.Was ist mit Betrieben in strukturschwachen Regionen ohne ÖPNV?Das ist nicht ausdrücklich geregelt, evtl. ist eine Härtefallregelung möglich (§ 8 Abs. 4). Offene Frage. - 5. Unternehmen, die nicht ausbilden können
Antwort für alle: Strukturelle, rechtliche oder marktbedingte Ausbildungshindernisse sind nicht automatisch privilegiert. Der einzige Korrekturmechanismus ist die Härtefallregelung (§ 8 Abs. 4) – bewusst offen und einzelfallabhängig.Was gilt für Unternehmen ohne passende Ausbildungsberufe (z. B. Ingenieurbüros, IT, Medien, Forschung, Immobilienbewertung)?Ob ein Unternehmen Personen in klassischen Ausbildungsberufen beschäftigt oder nicht, ist bei der Ausbildungsplatzabgabe nicht relevant.Was gilt bei ausschließlich akademischen Tätigkeitsprofilen?Ob ein Unternehmen Personen in klassischen Ausbildungsberufen beschäftigt oder ausschließlich akademische Tätigkeitsprofile, ist bei der Ausbildungsplatzabgabe nicht relevant. Das Unternehmen ist grundsätzlich erst einmal betroffen. Inwieweit dieser Umstand bei den Härtefällen berücksichtigt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar.Was gilt bei projektbezogener Arbeit oder Homeoffice‑Strukturen?Wie projektbezogene Arbeit hinsichtlich der zu meldenden Bruttolohnsumme und der Ausbildungsquote einzuberechnen ist, lässt das beschlossene Gesetz offen. Der SenASGIVA wurde diese Frage durch die IHK weitergeleitet. Homeoffice-Strukturen, d. h. es besteht keine potenzielle physische Ausbildungsstätte, stellen keinen Ausnahmefall der Ausbildungsplatzabgabe dar. Auch diese Unternehmen sind betroffen.Was gilt, wenn keine geeigneten Bewerber gefunden werden?Ob keine Bewerbung eingegangen ist, keine geeignete Bewerbung eingegangen ist oder, ist vor dem beschlossenen Gesetz irrelevant. Das Unternehmen ist trotzdem betroffen.Was gilt, wenn Ausbildungsberufe rechtlich nicht angeboten werden dürfen (z. B. Physiotherapie, Mobilkranfahrer, Munitionsbergung)?Ob ein Unternehmen Personen in Berufsprofilen beschäftigt, in denen keine Ausbildung angeboten werden darf, ist bei der Ausbildungsplatzabgabe nicht relevant. Das Unternehmen ist trotzdem betroffen.Was ist mit Betrieben mit ausschließlich ungelernten Kräften und internen Qualifizierungswegen?Die Frage ist an die Senatsverwaltung weitergeleitet
- 6. Konzern‑, Holding‑ und Mehr‑Standort‑Konstellationen
Fragen zur Abgrenzung rechtlicher Einheiten:Zählt die Quote pro Betrieb, pro Gesellschaft oder konzernweit?Die Quote zählt pro rechtliche Einheit im Land Berlin und den dazugehörigen Beschäftigten bzw. Auszubildenden.Wie werden bundesweite Standorte berücksichtigt?Es werden lediglich die Personen, die am Standort Berlin beschäftigt sind gezählt. Hinzu kommen jedoch Personen, die, ohne in eine außerhalb des Landes Berlin ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Land Berlin ansässigen Betriebsstätte angewiesen werden.Zählen nur Berliner Beschäftigte oder alle bundesweit?Es werden lediglich die Personen, die am Standort Berlin beschäftigt sind gezählt. Hinzu kommen jedoch Personen, die, ohne in eine außerhalb des Landes Berlin ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Land Berlin ansässigen Betriebsstätte angewiesen werden.Wie wird bei unselbständigen Zweigniederlassungen gerechnet?Auch unselbstständige Zweigniederlassung sind beim örtlichen zuständigen Finanzamt und bei Gewerbstätigkeit auch dem Gewerbeamt zu melden. Die Struktur der Betriebsstätte ist relevant für die Berechnung.Wie ist bei zentralisierter Ausbildung in einer Gesellschaft zu verfahren?Diese Frage hat die IHK an die SenASGIVA weiterleitet.
- 7. Berechnung der Abgabe / Bruttolohnsumme
Fragen zur finanziellen Bemessung:Wie hoch ist die Abgabe voraussichtlich?Der Abgabesatz ist aktuell noch nicht bekannt. Hierzu soll ein Beirat eine Rechtverordnung beschließen.Wie wird die Bruttolohnsumme definiert und werden Boni, Prämien und Zuschüsse mitgezählt?Arbeitnehmerbruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Nicht zum Bruttoarbeitslohn gehören ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen gleichen Charakters wie Jahressonderzahlungen und Weihnachtsgeld sowie Urlaubsabgeltungen und Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.Werden Azubi‑Vergütungen in die Bruttolohnsumme einbezogen?Nur sofern für die Azubi-Vergütung Lohnsteuer fällig wird. Siehe letzte Antwort.Wird die Abgabe im Voraus gezahlt oder später verrechnet?Diese Frage wurde an die Senatsverwaltung weitergeleitet.Gibt es Deckelungen für lohnintensive Branchen?Hierzu ist aktuell nichts bekannt.Ist es richtig zu verstehen, dass die Meldung welche bis zum 31.07.2027 abgegeben werden muss, das Jahr 2027 abbildet oder das vorherige Jahr 2026? Wenn Zahlung am 01.01.2028 fällig ist, ab wann bekommt man Bestätigung, wie hoch die Abgabe ist? Bekommt man überhaupt eine Bestätigung?Die Meldung für das Berichtsjahr muss immer bis zum 31.07. des Folgejahres erfolgen. Das heißt, für 2027 ist bis zum 31.07.2028 zu melden. Finanzielle Erhebungen oder Auszahlungen finden dann mit dem Jahr 2028 statt. Die Berechnungen dieser Zahlen erfolgen auf der Grundlage der im Auskunftsjahr gesammelten Daten ab dem Stichtag 31.12.2024. Wie das Verfahren genau gestaltet sein wird, ist der IHK aktuell nicht bekannt.
- 8. Ausgleich, Förderung und Mittelverwendung
Fragen zu Anreizen und Rückflüssen:Wann und wie gibt es Ausgleichszahlungen?Finanzielle Erhebungen oder Auszahlungen finden dann mit dem Jahr 2028 statt. Die Berechnungen dieser Zahlen erfolgen auf der Grundlage der im Auskunftsjahr gesammelten Daten ab dem Stichtag 31.12.2024. Wie das Verfahren genau gestaltet sein wird, ist der IHK aktuell nicht bekannt.Werden Unternehmen mit unter 10 Beschäftigten gefördert?Sie sind nicht abgabepflichtig, können allerdings aus der Abgabe Gelder erhalten sofern sie zusätzliche Ausbildungsverträge zum Basisjahr 2024 geschlossen haben.Was gilt bei höherer Quote (z. B. über 4,6 %)?Unternehmen mit einer Ausbildungsquote von 4,6 Prozent oder darüber, sind von der finanziellen Abgabe ausgenommen. Sie können jedoch Zahlungen aus der Ausbildungskasse für zusätzliche Ausbildungsverträge erhalten.Was passiert mit den eingenommenen Geldern?Die Senatsarbeitsverwaltung betont, dass die eingenommenen Mittel vollständig an die Berliner Arbeitgeber ausgezahlt werden. Jedoch besagt §3 Abs. 5, dass mit den Mitteln auch weitere Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung finanziert werden können.Wer kontrolliert die Verwendung der Mittel?Die Kontrolle liegt bei der Senatsarbeitsverwaltung.
- 9. Verfahren, Meldung und Bürokratie
Fragen zur praktischen Umsetzung:An wen ist zu melden?Die Meldung erfolgt an die Berliner Ausbildungskasse. Diese ist durch die Senatsarbeitsverwaltung zu errichten.Wie erfolgt die Meldung (Portal, Formular)?Das ist aktuell noch nicht bekannt. Hierzu ist die Senatsverwaltung angefragt.Ab wann / bis wann muss gemeldet werden?Die Meldung für das Berichtsjahr muss immer bis zum 31.07. des Folgejahres erfolgen. Das heißt, für 2027 ist bis zum 31.07.2028 zu melden. Finanzielle Erhebungen oder Auszahlungen finden dann mit dem Jahr 2028 statt. Die Berechnungen dieser Zahlen erfolgen auf der Grundlage der im Auskunftsjahr gesammelten Daten ab dem Stichtag 31.12.2024. Wie das Verfahren genau gestaltet sein wird, ist der IHK aktuell nicht bekannt.Für welches Jahr wird gemeldet?Für die Jahre ab dem Stichtag 31.12.2024.Wer betreibt und finanziert die Ausbildungskasse?Die Senatsarbeitsverwaltung organisiert die Ausbildungskasse. Finanziert wird die Einrichtung des Fachverfahren/des bürokratischen Unterbaus durch reguläre Haushaltsmittel von jeweils ca. 3,1 Mio. Euro für die Jahre 2026 und 2027.
- 10. Politische, grundsätzliche und wertende Fragen
Nicht unmittelbar Q&A‑fähig, aber relevant:Vereinbarkeit mit BürokratieabbauAus Sicht der IHK Berlin steht das beschlossene Gesetz konträr zum Zeitgeist des Bürokratieabbaus. Jährliche Meldepflichten treffen alle Unternehmen und bauen die bürokratische Belastung ein weiteres Stück aus.Wirksamkeit der AbgabeOb und in welchem Umfang eine Umlage tatsächlich wirkt, lässt sich empirisch bislang nicht nachweisen. Zwar existieren in einzelnen Branchen sowie in Bremen bereits Umlagesysteme; die dortigen Erfahrungen legen jedoch nahe, dass die Entwicklung der Ausbildungszahlen nicht durch die Umlage bestimmt wird. Vielmehr scheinen Faktoren wie die allgemeine konjunkturelle Lage, betriebliche Personalbedarfe sowie bestehende Passungs- und Matching-Probleme eine erhebliche Rolle zu spielen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Ausbildungsplatzabgabe das zentrale Problem fehlender oder unbesetzter Ausbildungsplätze wirksam adressieren kann. Ein belastbarer kausaler Nachweis, dass Umlagesysteme nachhaltig zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen, liegt bislang nicht vor.Rolle von Schulen, JBA, VerwaltungDas Gesetz und die Prämisse von dessen Einführung, 2.000 zusätzliche Ausbildungsverträge zu schaffen, verschiebt die Verantwortung vollständig auf die Berliner Arbeitgeber. Voraussetzung für einen geschlossenen Ausbildungsvertrag sind jedoch auch eine gute Schulbildung und erfolgreiche Beratung und Vermittlung durch die Jugendberufsagentur. Politisch sollte die Vermittlung von Basiskompetenzen wieder mehr in den Fokus gerückt werden. Gleichzeitig braucht auch die JBA verbindliche Zielvorgaben für ihre Arbeit.WettbewerbsverzerrungGrößeren Unternehmen fällt es, z. B. aufgrund höheren Bekanntheitsgrades, leichter neue Auszubildende zu finden. Kleinere Unternehmen, die ihre Plätze nicht besetzen konnten, zahlen bei Inkrafttreten des Gesetzes für die Azubis der größeren Unternehmen. Außerdem gibt es große branchenspezifische, teils imagebedingte, Unterschiede bei den Bewerbendenzahlen.Planwirtschaftliche SteuerungDas Instrument der Ausbildungsplatzabgabe strebt an, dass Unternehmen über den realen Bedarf des Arbeitsmarktes hinaus ausbilden. Das kann dazu führen, dass Menschen am Ende ihrer Ausbildung ohne Anschlussbeschäftigung dastehen oder auch in einem Beruf ausgebildet werden, für den es am Ende des dritten Ausbildungsjahres gar keine Verwendung mehr gibt. Die enge Bindung des Ausbildungsgeschehens an den Arbeitsmarkt und dessen konjunkturbedingten Schwankungen hingegen sind eine der Stärken des dualen Ausbildungssystems.Möglichkeit, politisch gegen das Gesetz vorzugehenSie können weiterhin auf Ihre Abgeordneten und andere politische Entscheidungsträger zugehen und Ihre Argumente sowie unternehmerische Realität offenlegen. Die IHK Berlin wird sich permanent gegen dieses Gesetz aussprechen.