28.01.2026
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken ist Mitglied in der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS),die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken beschränkt aus diesem Grunde ihre Schiedsgerichtsordnung auf folgende Regelungen:
§1
Haben die Vertragsparteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Maßgeblich ist die DIS-Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Parteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben.
§2
Abweichend von §21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist der Sitz des Schiedsgerichts Heilbronn, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§3
In Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Klage bei der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken einreichen. In diesem Fall beginnt das Schiedsgerichtsverfahren mit dem Zugang der Klage bei der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken.
§4
Erklärungen der Parteien nach § 18 Abs. 2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS zu richten. Bei Einreichung an die Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken werden diese Erklärungen an die Hauptgeschäftsstelle der DIS weitergeleitet. Zur Fristenwahrung reicht der Eingang bei der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken.
§5
Abweichend von §§ 12, 13, 14 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgten von den Parteienbeantragte Ersatzbenennungen durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken. Dieser kann einen Vorschlag der DIS einholen.
§6
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.