Erläuterungen zum Prüfungsverfahren

Süßwarentechnologe/-technologin

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrikaten statt. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich schriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten, dabei soll die schriftliche Arbeitsplanung höchstens 30 Minuten und das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern.

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen:
  1. Produktion von Süßwaren
  2. Süßwarentechnologie (höchstens 180 Minuten)
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde (höchstens 60 Minuten)
Die Prüfungsbereiche 2 und 3 werden schriftlich geprüft. Der Prüfungsbereich „Produktion von Süßwaren“ wird praktisch geprüft.

Produktion von Süßwaren

Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur. Über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten davon soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

Gewichtung

Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Gewichtung
1. Produktion von Süßwaren 50 Prozent
2. Süßwarentechnologie 40 Prozent
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen, in mindestens zwei Prüfungsbereichen „ausreichende“ Leistungen und in keinem Prüfungsbereich „ungenügende“ Leistungen erbracht worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Weitere Details

Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Die weiteren Unterlagen (Zeugnis, Ergebnismitteilung usw.) werden von der IHK zugesandt.
Diese Erläuterungen fassen die Prüfungsregelungen aus der zurzeit gültigen Ausbildungsordnung zusammen. Sie ersetzen die Ausbildungsordnung nicht.
- Änderungen vorbehalten -

Notenspiegel:

Punkte Note
100 – 92 Punkte Note 1 = sehr gut
unter 92 – 81 Punkte Note 2 = gut
unter 81 – 67 Punkte Note 3 = befriedigend
unter 67 – 50 Punkte Note 4 = ausreichend
unter 50 – 30 Punkte Note 5 = mangelhaft
unter 30 – 0 Punkte Note 6 = ungenügend