International
Außenwirtschafts-Ticker
- Veröffentlichung Exportkontrollbericht der EU
- Algerien - verpflichtende Bankdomizilierung vor Wareneinfuhr
- EU setzt Importzölle für Dünger aus
- Einführung des volldigitalen ATA‑Carnets in der EU, der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Juni 2026
- Pflanzengesundheitszeugnisse für Norwegen ab dem 01.05.2026
- Polen: Hinweise zum grenzüberschreitenden Warenverkehr
- VAE – Sicherheitsupdates und wichtige Informationen
- EU Kommission verschiebt geplante US-Gegenmaßnahmen um 6 Monate
- Die Türkei hat eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht
- EU beschließt Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 € ab 1. Juli 2026
- Algerien: Nur noch Einfuhrlieferungen über die Incoterms® „FOB“ möglich
- Zoll-News
Veröffentlichung Exportkontrollbericht der EU
30. Juni 2026 | Am 25.06.2026 hat die EU-Kommission ihren jährlichen Exportkontrollbericht veröffentlicht. Im Jahr 2024 genehmigten die EU-Mitgliedstaaten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Wert von 77,6 Milliarden Euro, was 3 % der gesamten Warenexporte außerhalb der EU entspricht.
Dies entspricht einem leichten Anstieg gegenüber den 71 Milliarden Euro des Vorjahres.
Gleichzeitig wurden 487 Transaktionen mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von den Mitgliedstaaten aufgrund von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit deren Endverwendung abgelehnt.
Dies entspricht einem leichten Anstieg gegenüber den 71 Milliarden Euro des Vorjahres.
Gleichzeitig wurden 487 Transaktionen mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von den Mitgliedstaaten aufgrund von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit deren Endverwendung abgelehnt.
Der Bericht zeigt, dass die fünf wichtigsten Bestimmungsländer für EU-Exporte von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, gemessen am Wert und auf der Grundlage von Einzel- und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen, China (25 %), die Vereinigten Staaten von Amerika (21 %), das Vereinigte Königreich (7 %), Südkorea (7 %) und die Ukraine (3 %) waren.
In der ersten Julihälfte plant die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu den EU-Exportkontrollen zu starten.
Algerien - verpflichtende Bankdomizilierung vor Wareneinfuhr
EU setzt Importzölle für Dünger aus
28. Mai 2026 | Am 22.Mai 2026 hat der Rat der EU beschlossen, die Zölle auf wichtige stickstoffhaltige Düngemittel, die in der landwirtschaftlichen Produktion in der EU verwendet werden, einschließlich Düngemittelrohstoffen wie Harnstoff und Ammoniak, für ein Jahr auszusetzen.
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Kosten für die Landwirte und die Düngemittelindustrie in der EU zu senken – laut der Europäischen Kommission werden dadurch schätzungsweise 60 Millionen Euro an Einfuhrzöllen eingespart. In der Praxis gilt die Aussetzung nur für Waren, die nicht bereits zollfrei aus Ländern in die EU eingeführt werden, die Präferenzzugang im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel (MFN) genießen.
Um jedoch die Interessen der EU-Hersteller zu wahren, ist die Maßnahme auf ein Kontingent begrenzt, das dem Volumen der MFN-Einfuhren im Jahr 2024 zuzüglich 20 % der im selben Jahr aus Russland und Belarus eingeführten Mengen entspricht. Die Aussetzung gilt nicht für Produkte, die aus Russland und Belarus importiert werden. Die Maßnahme tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt für ein Jahr.
Weitere Informationen finden Sie im Pressetext der EU.
Einführung des volldigitalen ATA‑Carnets in der EU, der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Juni 2026
28. Mai 2026 | Die wichtigsten Punkte zur Einführung des volldigitalen Carnetverfahrens im Überblick:
Start und Rollout:
Die Einführung des volldigitalen Carnets erfolgt zum 1. Juni 2026 zunächst in den EU-Mitgliedstaaten sowie Schweiz, Vereinigtes Königreich und Norwegen und wird schrittweise auf die verbleibenden 51 Länder ausgeweitet.
Die Einführung des volldigitalen Carnets erfolgt zum 1. Juni 2026 zunächst in den EU-Mitgliedstaaten sowie Schweiz, Vereinigtes Königreich und Norwegen und wird schrittweise auf die verbleibenden 51 Länder ausgeweitet.
Stichtag für digitale Abfertigung:
Es werden ausschließlich solche Carnets digital abgefertigt, die am oder nach dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden. Carnets mit früherem Ausstellungsdatum werden weiterhin ausschließlich in Papierform abgefertigt – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung.
Es werden ausschließlich solche Carnets digital abgefertigt, die am oder nach dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden. Carnets mit früherem Ausstellungsdatum werden weiterhin ausschließlich in Papierform abgefertigt – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung.
Empfehlung zum Papier-Backup:
Die DIHK empfiehlt, auch nach Einführung des volldigitalen Verfahrens weiterhin ein Papier-Carnet als Backup mitzuführen – selbst bei Reisen in ausschließlich digitale Länder. Das bedeutet: Nach Ausstellung eines Carnets nach dem 1. Juni 2026 sind beide Varianten (digital und Papier) beim deutschen Binnenzollamt zu eröffnen. Dies dient der Absicherung und erhöht die Flexibilität, insbesondere bei spontanen Reisen in noch nicht vollständig digitalisierte Länder.
Wichtig: Der Carnetinhaber muss beide Varianten (digital und Papier) unaufgefordert beim Zoll vorlegen; eine explizite Nachfrage durch den Zoll erfolgt nicht.
Die DIHK empfiehlt, auch nach Einführung des volldigitalen Verfahrens weiterhin ein Papier-Carnet als Backup mitzuführen – selbst bei Reisen in ausschließlich digitale Länder. Das bedeutet: Nach Ausstellung eines Carnets nach dem 1. Juni 2026 sind beide Varianten (digital und Papier) beim deutschen Binnenzollamt zu eröffnen. Dies dient der Absicherung und erhöht die Flexibilität, insbesondere bei spontanen Reisen in noch nicht vollständig digitalisierte Länder.
Wichtig: Der Carnetinhaber muss beide Varianten (digital und Papier) unaufgefordert beim Zoll vorlegen; eine explizite Nachfrage durch den Zoll erfolgt nicht.
Achtung: Erfolgt die Reise ausschließlich in ein sogenanntes Papierland, muss dennoch das volldigitale Carnet eröffnet werden.
Weitere Informationen und Erklärvideos finden Sie auf unserer Carnet-Webseite.
Pflanzengesundheitszeugnisse für Norwegen ab dem 01.05.2026
24. April 2026 | Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde hat das BMLEH darüber informiert, dass Pflanzen/ Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in anderen EU-Staaten als Deutschland, die über Deutschland nach Norwegen eingeführt werden sollen, ab dem 01.05.2026 von einem Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie einem Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr begleitet werden müssen. Das Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland muss dabei für das Zielland Norwegen ausgestellt sein.
Vorausfuhrzeugnisse als Anhang von Pflanzengesundheitszeugnissen akzeptiert Norwegen nur noch bis zum 01.05.2026.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland ist also auch dann vorzulegen, wenn der Export nicht direkt aus dem Ursprungsland nach Norwegen erfolgt.
Die entsprechenden Anforderungen sind in § 20 der norwegischen Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge zu finden.
Die für die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse zuständigen Pflanzenschutzdienste wurden bereits informiert. Das BMLEH steht bereits mit der norwegischen Behörde in Kontakt, um mittelfristig ein vereinfachtes Verfahren zu verhandeln, welches den Regelungen des europäischen Binnenmarkts entspricht.
Polen: Hinweise zum grenzüberschreitenden Warenverkehr
30. März 2026 | Seit Anfang Januar 2025 müssen sich Transportunternehmen aus der EU oder EFTA-Staaten im polnischen SENT-System auf der Plattform PUESC anmelden, wenn bestimmte Güter im Straßenverkehr transportiert werden. Die erfassten Warengruppen wurden zuletzt erweitert.
Die AHK Polen hat folgenden Beitrag veröffentlicht. Er bietet einen allgemeinen Überblick und Praxishinweise. Insbesondere empfohlen wird die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes (Punkt 7).
1. Was ist der SENT-Bericht in Polen?
Der „SENT-Bericht“ ist praktisch die Meldung in das polnische elektronische Überwachungssystem SENT (System Elektronicznego Nadzoru Transportu). Das System dient der Überwachung bestimmter Warenbewegungen in Polen, insbesondere bei Waren mit erhöhtem Missbrauchs-, Steuer- oder Marktmanipulationsrisiko. Erfasst werden nicht nur rein innerpolnische Transporte, sondern auch Transporte nach Polen, aus Polen sowie durch Polen hindurch. Die Meldung läuft über die Plattform PUESC.
Rechtsgrundlage ist die Ustawa z dnia 9 marca 2017 r. o systemie monitorowania drogowego i kolejowego przewozu towarów oraz obrotu paliwami opałowymi, in der aktuell maßgeblichen konsolidierten Fassung, bekannt gemacht im polnischen Gesetzblatt Dz.U. 2024 poz. 1218.
2. Welche Waren und Transporte sind betroffen?
SENT erfasst vor allem bestimmte sensible Warengruppen. Im Gesetz selbst sind insbesondere u.a. bestimmte Chemikalien, Treib- und Heizstoffe, vollständig vergällter Alkohol, Tabaktrockenware sowie bestimmte Arznei-/Medizinprodukte genannt; daneben können weitere Warengruppen per Verordnung einbezogen werden. Für bestimmte Produktgruppen gelten Mengenschwellen, etwa bei einzelnen CN-Positionen ab 500 kg oder 500 Litern; für Heizstoffe gelten teils Sonderregeln. Zugleich enthält das Gesetz Ausnahmen, z.B. für bestimmte Kleinverpackungen, Postsendungen oder Waren in bestimmten Zollverfahren.
Wichtig für den heutigen Rechtsstand: Seit 17.03.2026 ist der SENT-Katalog erweitert worden. Neu erfasst sind insbesondere Kleidung und Schuhe, u.a. Waren der CN-Kapitel 61, 62 und 64 sowie gebrauchte Kleidung CN 6309 00 00. Dabei gelten Schwellen, z.B. über 10 kg Bruttogewicht bei Kleidung und mehr als 20 Stück bei Schuhen. Diese Erweiterung beruht auf der Verordnung vom 10.09.2025, die am 17.03.2026 (LINK) in Kraft getreten ist.
3. Wer muss melden?
Die Pflichten hängen von der Rolle ab. Das System unterscheidet insbesondere zwischen Absender / versendendem Unternehmen (podmiot wysyłający), Empfänger (podmiot odbierający) und Frachtführer / Carrier (przewoźnik). Je nach Transportkonstellation muss eine dieser Parteien die Erstmeldung abgeben; die anderen müssen die Meldung ergänzen, aktualisieren oder abschließen.
Bei Transporten, die in Polen beginnen, richtet sich die PUESC-Dienstbeschreibung an Absender, Frachtführer und Empfänger; der Absender erstellt typischerweise die Grundmeldung und erhält die Referenznummer, der Frachtführer ergänzt Transportdaten und der Empfänger bestätigt den Erhalt. Bei Transporten, die außerhalb Polens beginnen und enden, aber durch Polen laufen, ist nach der PUESC-Systematik vor allem der Frachtführer meldepflichtig.
4. Welche Kernpflichten bestehen?
Alle beteiligten Rollen müssen die in ihrer Zuständigkeit liegenden Daten rechtzeitig und zutreffend in SENT erfassen. Das Gesetz verlangt außerdem, dass Änderungen der gemeldeten Daten unverzüglich aktualisiert werden; nur die reinen Warendaten sind grundsätzlich nicht frei aktualisierbar. Die Übermittlung, Ergänzung und Aktualisierung der Meldung erfolgt über PUESC; dafür ist eine Registrierung bzw. Nutzerfreischaltung erforderlich.
Für den Frachtführer ist besonders wichtig: Er muss den Transport mit den erforderlichen Referenzdaten durchführen und bei fehlender Referenznummer die Übernahme bzw. der Fahrer den Start des Transports verweigern. Zudem muss der Frachtführer während der gesamten Strecke die Übermittlung aktueller Geolokalisierungsdaten des Transportmittels sicherstellen, entweder über einen Lokalisator oder ein externes Ortungssystem.
5. Welche Sanktionen drohen?
Die Sanktionen sind erheblich. Für den Absender oder Empfänger kann bei unterlassener Meldung grundsätzlich eine Geldbuße in Höhe von 46 % des Bruttowarenwerts, mindestens aber 20.000 PLN, verhängt werden. Dasselbe gilt bei erheblichen Abweichungen zwischen gemeldeter und tatsächlich transportierter Ware; hierbei greift ebenfalls eine 46-%-Sanktion mit Mindestbetrag.
Für den Frachtführer drohen insbesondere 20.000 PLN bei unterlassener Meldung, 10.000 PLN bei fehlender Ergänzung bestimmter Transportdaten und weitere 10.000 PLN bei Verstoß gegen die Pflicht zur laufenden Geolokalisierung. In besonders gravierenden Fällen, etwa wenn gemeldete Ware nicht an den gemeldeten Bestimmungsort gelangt und der tatsächliche Erwerber oder Verbleib nicht festgestellt werden kann, sieht das Gesetz sogar 100.000 PLN vor.
Zusätzlich kann der Transport angehalten und an einen behördlich bestimmten Ort verbracht werden; dann entstehen auch Kosten für Abschleppung, Verwahrung und Bewachung.
6. Was müssen deutsche Unternehmen besonders beachten?
Für deutsche Unternehmen ist entscheidend, dass SENT nicht nur polnische Gesellschaften betrifft. Betroffen sein können insbesondere deutsche Unternehmen als:
- Lieferant nach Polen,
- Käufer aus Polen,
- ausländischer Frachtführer,
- Organisator eines EU-internen oder Transittransports durch Polen.
In der Praxis sollten deutsche Unternehmen vor jedem Polen-Bezug prüfen, ob die Ware überhaupt SENT-pflichtig ist. Seit 17.03.2026 ist das besonders für Mode-, Textil- und Schuhunternehmen relevant, weil hier viele Transporte, die bisher unkritisch waren, nun in SENT fallen können.
Ebenso wichtig ist die saubere Rollenverteilung im Vertrag und operativ: Wer gibt die Erstmeldung ab? Wer ergänzt Fahrzeugdaten? Wer bestätigt den Empfang? Wer überwacht Änderungen unterwegs? Ohne klare Zuständigkeiten entstehen Bußgeldrisiken schnell schon durch Formalfehler. Die PUESC-Systematik ist rollenbasiert; ohne Registrierung und richtige Bevollmächtigung funktioniert die Meldung praktisch nicht.
7. Ratsam: Hinzuziehung eines Rechtsanwalt:
Als AHK Polen empfehlen wir für die SENT-Registrierung stets die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Dies empfiehlt sich daher, weil das SENT-System in Polen formell streng, sanktionsbewehrt und in der praktischen Anwendung oft auslegungsbedürftig ist. Bereits die Frage, ob eine Ware nach ihrer CN-Klassifikation tatsächlich SENT-pflichtig ist, kann im Einzelfall schwierig sein. Hinzu kommt, dass die Pflichten je nach Rolle als Absender, Empfänger oder Frachtführer unterschiedlich verteilt sind und Fehler bei der vertraglichen oder operativen Zuordnung schnell zu erheblichen Bußgeldern führen können. Ein Rechtsanwalt kann deshalb insbesondere dabei helfen, die Meldepflicht im konkreten Fall rechtssicher einzuordnen, Verträge und Zuständigkeiten zwischen den Beteiligten sauber zu strukturieren, interne Prozesse zu prüfen und im Fall einer Kontrolle oder eines Bußgeldverfahrens die Interessen des Unternehmens gegenüber den polnischen Behörden zu wahren.
Bei Fragen zu diesem Thema steht die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer in Warschau zur Verfügung.
Roland Fedorczyk, LL.M.
Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern/
rfedorczyk@ahk.pl
Telefon: + 48 (22) 53 10 500
Roland Fedorczyk, LL.M.
Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern/
rfedorczyk@ahk.pl
Telefon: + 48 (22) 53 10 500
VAE – Sicherheitsupdates und wichtige Informationen
2. März 2026 | Angesichts der anhaltenden Sicherheitslage in den VAE und der weiteren Region finden Sie auf unserer Homepage ein Update der AHK zu den relevantesten Entwicklungen. In enger Abstimmung mit den deutschen Ämtern in den VAE überwacht diese die Lage kontinuierlich.
EU Kommission verschiebt geplante US-Gegenmaßnahmen um 6 Monate
9. Februar 2026 | Am Mittwoch hat die EU-Kommission durch die DVO 2026/295 die geplanten Europäischen Gegenmaßnahmen gegen die USA um weitere sechs Monate bis zum 6. August 2026 ausgesetzt.
Die geplanten Gegenmaßnahmen im Wert von 93 Mrd. Euro treten somit nicht morgen in Kraft, können aber laut Kommission bei Eskalationsmaßnahmen der USA jederzeit aktiviert werden. Die Gegenmaßnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
(a) Zölle in Höhe von 4,4–25 % auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564
(b) Zölle in Höhe von 7,5–30 % auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen VI–XI der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 und auf die direkte oder indirekte Ausfuhr von Waren der Positionen 7204 (Eisenabfälle und -schrott; Umschmelzbarren aus Eisen oder Stahl) oder 7602 (Aluminiumabfälle und -schrott) in die Vereinigten Staaten
(c) 25 % Zölle auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564
(d) 10–30 % Zölle auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen XII–XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Die Türkei hat eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht
27. Januar 2026 | Die Türkei hat am 31.12.2025 eine neue Bekanntmachung 2026/32 zum Import von Maschinen veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Importkontrolle bestimmter Maschinen und technischer Produkte in die Türkei im Rahmen der Marktüberwachung und Produktsicherheit.
Bei der Einfuhr der in Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung aufgeführten Warengruppen wird seitens der türkischen Behörden die Übereinstimmung mit den jeweils einschlägigen technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften gefordert. Dazu zählen – je nach Produkt – insbesondere Anforderungen aus der Maschinenverordnung, der Niederspannungsrichtlinie (LVD), der EMV-Vorschriften sowie ggf. Regelungen zu Ökodesign, Energiekennzeichnung oder Geräuschemissionen. Damit bestehen zusätzliche Dokumentationspflichten für Waren nach Anhang 2/A, wie Typengenehmigungszertifikate oder Geräuschemissionsnachweise.
Von der Bekanntmachung erfasst sind u. a. folgende Warengruppen:
- Maschinen
- Landwirtschaftliche Maschinen
- Elektromotoren
- Elektromagnetische Produkte oder davon betroffene Produkte
- Elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
- Dunstabzugshauben, Backöfen, Lichtquellen, Klimageräte, Ventilatoren, Spülmaschinen, Trockner, elektronische Displays, Kühl- und Gefrierschränke usw.
Die Bekanntmachung unterscheidet zwischen
- Maschinen, die einer Vorabgenehmigung und ggf. einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/A/Ek-2/A), sowie
- Maschinen, die ausschließlich einer physischen Kontrolle unterliegen (Anhang 2/B/Ek-2/B).
Die Einfuhrkontrolle erfolgt über das elektronische System TAREKS. Für die Anmeldung sind gemäß Anhang 3/Ek-3 je nach Produkt u. a. Rechnungen, technische Unterlagen, Konformitäts- bzw. Typgenehmigungsdokumente sowie Produktfotos zu übermitteln, bescheinigt durch das türkische Konsulat in Deutschland und ergänzt durch eine beglaubigte türkische Übersetzung.
Wird im Rahmen der Kontrolle festgestellt, dass die Waren nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, kann die Einfuhr verweigert werden. Für Waren, die mit einer A.TR-Bescheinigung angemeldet werden, wird häufig eine TAREKS-Referenznummer automatisch erzeugt. Dies ersetzt jedoch keine Konformitätsprüfung und bedeutet nicht, dass die Ware automatisch als konform gilt oder keiner Kontrolle unterzogen wird.
EU beschließt Einfuhrabgaben auf Kleinsendungen unter 150 € ab 1. Juli 2026
20. Januar 2026 | Ab dem 1. Juli 2026 werden Kleinsendungen unter 150 € aus Drittländern nicht mehr zollfrei sein. Der Rat der Europäischen Union hat am 12.12.2025 beschlossen, dass der vorübergehende Zollsatz in Höhe von 3 € auf jeden einzelnen Artikel in einer Sendung, je nach der jeweiligen Tarifposition, erhoben wird. Damit entfällt die bisherige Freigrenze für Waren mit geringem Wert. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Zollverfahren zu vereinheitlichen.
Für Unternehmen im Onlinehandel und in der Logistik bedeutet dies eine Anpassung der Prozesse. Insbesondere Händler und Privatpersonen, die Waren aus Drittstaaten importieren, müssen künftig die zusätzlichen Kosten berücksichtigen. Der Zollsatz wird auf alle in die EU eingeführten Waren angewandt, für die Verkäufer aus Drittstaaten bei der „einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS) der EU für Mehrwertsteuerzwecke“ registriert sind. Dies umfasst 93 % der gesamten E-Commerce-Ströme in die EU.
Diese Maßnahme unterscheidet sich von der vorgeschlagenen „Bearbeitungsgebühr“ (Handling Fee), über die derzeit im Rahmen des EU-Zollreformpakets beraten wird. Die Maßnahme bleibt in Kraft, bis die Einigung über eine dauerhafte Lösung zur vollständigen Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gelten für alle Waren unter 150 € die normalen EU-Zölle für einzelne Waren.
Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung des Rates:
Eine etwas anders lautende Regelung wird auf der Seite der EU-Kommission genannt: Hier ist von einem pauschalen Zollsatz pro Sendung die Rede, also 3 € bis zu einem maximalen Wert von 150 € (ohne Unterteilung nach Tarifposition). Die Meldung der EU-Kommission ist hier auffindbar.Aufgrund der teilweise abweichenden Formulierungen befindet man sich hier aktuell in Klärung bezüglich der Einzelheiten.
Algerien: Nur noch Einfuhrlieferungen über die Incoterms® „FOB“ möglich
13. Januar 2026 | Aus den letzten Veröffentlichungen des algerischen Außenhandelsministeriums geht hervor, dass neu zu beantragende Importgenehmigungen nur noch auf FOB-Basis (Free on Board) möglich sind. Bereits erteilte vorläufige Importgenehmigungen, die Ende 2025 für 2026 beantragt wurden, ermöglichen auch andere Lieferbedingungen.
Zusammengefasst: Alle neuen Anträge für vorläufige Importgenehmigungen müssen künftig auf FOB-Basis ausgestellt werden.
Für weitere Informationen steht die AHK Algerien zur Verfügung:
Herr Sofiane Ramdani
Bereichsleiter | Chef de division
Wirtschaft & Märkte | Économie & marchés
s.ramdani@ahk-algerie.org
Tel : +213 561 47 82 65 | +213 561 680 145
Zoll-News
Aktuelle Informationen im Bereich Zoll stellt Ihnen die IHK unter den Zoll-News zur Verfügung.
