Eingetragener Kaufmann (e. K.)

Der eingetragene Kaufmann (e.K.) ist eine Sonderform des Einzelunternehmens, bei der ein Gewerbetreibender im Handelsregister eingetragen ist und damit die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erlangt.

Wesentliche Merkmale

Der e.K. ist eine natürliche Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Die Eintragung ins Handelsregister ist für Istkaufleute obligatorisch und hat deklaratorische Wirkung, d. h. die Kaufmannseigenschaft besteht bereits vor der Eintragung. Kleingewerbetreibende können sich als Kannkaufmann nach § 2 HGB freiwillig eintragen lassen; hier wirkt die Eintragung konstitutiv, d.h. die Kaufmannseigenschaft entsteht erst mit der Eintragung. Der e.K. ist im Rechtsverkehr als Kaufmann anerkannt und kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB).

Gründungsformalitäten

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht und muss die Firma, den Ort und die Geschäftsanschrift enthalten (§ 29 HGB). Die Firma des e.K. muss den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie “e.K.”, “e.Kfm.” oder “e.Kfr.” enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Die Wahl der Firma ist frei (Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma), solange sie unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist (§§ 18, 30 HGB). Die Eintragung ist für Istkaufleute verpflichtend, für Kleingewerbetreibende freiwillig; mit Eintragung werden alle handelsrechtlichen Pflichten und Rechte ausgelöst.
Praktische Tipps: Vor Anmeldung prüfen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die Kaufmannseigenschaft erfüllt, Firmenzusatz korrekt wählen und auf eindeutige Unterscheidbarkeit achten, Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung sind parallel zur Handelsregistereintragung erforderlich.

Besonderheiten

Der e.K. haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Vorteile sind die erhöhte Rechtssicherheit, die Möglichkeit zur Teilnahme am Handelsverkehr unter eigener Firma und ein gesteigertes Ansehen im Geschäftsverkehr.
Nachteile sind die umfangreichen handelsrechtlichen Pflichten, insbesondere Buchführungspflichten nach §§ 238 ff. HGB, und die persönliche Haftung.
Umwandlungsmöglichkeiten bestehen insbesondere durch Ausgliederung des Unternehmens auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nach §§ 152 ff. UmwG; dabei bleibt die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten zeitlich begrenzt bestehen (§§ 155–157 UmwG). Sinkt das Unternehmen nachträglich auf kleingewerbliches Niveau, kann die Löschung der Eintragung beantragt werden; bis zur Löschung bleibt die Kaufmannseigenschaft bestehen.
Praktische Tipps: Haftungsrisiken regelmäßig prüfen und ggf. Umwandlung in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft erwägen, Bei Geschäftsübergang oder Ausgliederung die Haftungsfolgen sorgfältig beachten, Firmenänderungen, Sitzverlegungen und Erlöschen der Firma sind dem Handelsregister zu melden (§ 31 HGB).

Steuerliche Aspekte

Der eingetragene Kaufmann (e. K.) ist als natürliche Person einkommensteuerpflichtig; bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit unterliegt er zudem der Gewerbesteuer. Sehen Sie hierzu auch den Beitrag zum Einzelunternehmen.
Der eingetragen Kaufmann ist verpflichtet zu bilanzieren nach HGB.
Praktischer Tipp: Frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Buchführung und Steuererklärungen korrekt zu gestalten.
Die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung und die Ermittlung werden in der Zusammenfassung “Steuern für Existenzgründer/innen – Hinweise zu Buchführung und Unternehmenssteuer“ detailliert erläutert.
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